AGBS

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Kuprin Garten- und Landschaftsbau sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3) Ausdrücklich widerspricht Kuprin Garten- und Landschaftsbau Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Kuprin Garten- und Landschaftsbau schriftlich zugestimmt.

4) Die von Kuprin Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen. Preisänderungen unserer Lieferanten vorbehalten.

5) Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse die von Kuprin Garten- und Landschaftsbau erstellt wurden, sind deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, dürfen weder vom Auftraggeber noch von Dritten die Unterlagen nachgebaut werden. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, ist der Auftraggeber verpflichte 500,-€ an Kuprin Garten- und Landschaftsbau zu zahlen.

§2 Vertragsabschluss

1) Kuprin Garten- und Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

Vergütung

1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen innherhalb der Fälligkeit der Rechnung, die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug. Abschlagsrechnungen sind nach Angaben des Vertrages zu zahlen.

2) Bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, bleiben sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Kuprin Garten- und Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

3) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz aus-gewiesen und berechnet.

4) Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

5) Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6) Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundensatz berechnet.

7) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.

8) Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Rapport Zettel/Lieferscheine nachgewiesen.

9) Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Mengen.

§4 Ausführungs- und Lieferpflichten

1) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

2) Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3) Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

4) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich Kuprin Garten- und Landschaftsbau an DIN-Vorschriften, sowie an die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei gewünschten Abweichungen von der Norm entfällt die Garantie.

§5 Maße und Muster

1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen,Rasen, Holz, Keramik) abweichen. Dies ist kein Reklamationsgrund.

§6 Abnahme

1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 5 Werktagen gemeinsam mit Kuprin Garten- und Landschaftsbau durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Ausfertigungsdatum der Schlussrechnung als abgenommen.

2) Auf schriftliches Verlangen von Kuprin Garten- und Landschaftsbau sind auch Teile der Leistungen oder das Gesamtwerk innerhalb einer Frist von 5 Werktagen abzunehmen. Wird vom Auftraggeber keine gemeinsame Abnahme verlangt, gilt die Teilleistung oder Gesamtleistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Datum der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

§7 Garantie und Gewährleistung

1) Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanz gründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

2) Kurpin Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen bzw. im Angebot und den dazugehörigen Plänen vorgenommenen Leistungsbeschreibung.

3) Es gelten die Gewährleistungsfristen gem. BGB

4) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§8 Pflichten des Kunden

1) Die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann Kuprin Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

2) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann Kuprin Garten- und Landschaftsbau keine Garantie übernehmen.

3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

§9 Schlussbestimmungen

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Kuprin Garten- und Landschaftsbau (). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Kuprin Garten- und Landschaftsbau ().

2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Vermietung Baumaschinen u.a. Geräte

1. Allgemeines

1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen (AGB), sowie ergänzend für die Maschinenversicherung die Bedingungen der Versicherungensgesellschaft.

2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

3. Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungs­erbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge

1. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beför­derung auf den Mieter über. Der Mieter trägt auch die Gefahr bei der Beladung eines von ihm gestellten Fahrzeugs mit der Mietsache.

2. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Bereitstellungstermin, wenn kein solcher vereinbart ist mit der Abholung/dem Versand der Mietsache.

3. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung zu besichtigen und eventuelle Mängel zu rügen. Dabei ent­stehende Untersuchungskosten trägt der Mieter.

4. Erkennbare Mängel sind sind durch den Mieter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tag nach Erkenn­barkeit schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen. Nach Fristablauf können erkennbare Mängel nicht mehr durch den Mieter geltend gemacht werden.

5. Der Vermieter behebt die Mängel an der Mietsache, er kann dazu verlangen, dass der Mieter die Miet­sache ihm wieder zur Verfügung stellt. Während der Zeit, die für die Mängelbehebung aufgewandt wird, braucht der Mieter keine Miete zu ent­richten. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache und ihren Ausfall gilt Ziff. VIII.

3. Berechnung und Zahlung der Miete

1. Preisangaben und Preisvereinbarungen verstehen sich im Zweifel Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert­steuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen worden sind. Über­führung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Treib- und Verbrauchsstoffe und ähnliche Kosten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind ebenfalls nicht enthalten.

2. Der Mietberechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten wird als Einsatzzeit (Betriebszeit) eine Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat bzw. einer 5-Tage-Woche (Einschichtbetrieb) zu Grunde gelegt.

3. Die Miete ist voll zu zahlen, auch wenn die in III.2. definierte Einssatzzeit nicht voll ausgenutzt wurde. Wird die Mietsache über die in III.2. definierte Soll-Einsatzzeit hinaus genutzt, gilt diese Zeit als Über­stunden. Überstunden sind mit 1/8 des Tagessatzes pro angefangener Überstunde zu vergüten. Bei einer Mietberechnung nach Wochen oder Monaten ist ent­sprechend der in III.2. angegebenen Grund­lagen auf den Tagessatz zur Vergütung der Überstunden umzurechnen. Bei der Bestimmung und Abrechnung der Betriebszeit ist der Betriebsstundenzähler der Baumaschine maßgeblich, es sei denn eine der Parteien weist eine anderweitige Betriebszeit nach.

4. Im Falle einer Langzeitmiete ist eine monatlich vereinbarte Miete am jeweils 3. Tag eines jeden Monats im Vorraus zu zahlen.

5. Wird die geschuldete Miete durch die Mietern nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Ver­mieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berech­tigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an sich zu nehmen und/oder dem Mieter die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu diesem Gerät und dessen Abtrans­port zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier für Ersatz zu leisten.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nicht zu.

7. Ist die Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt worden, so haften dafür auch alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 120 % übersteigt.

4. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Miet­zeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, eine Verlängerung gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver­mieters als vereinbart. Äußert sich der Vermieter zur Verlängerungsanfrage nicht, gilt die Verlängerung als abgelehnt.

2. Die Rücklieferung/Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übernahme und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehen­de Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

5. Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort - im Zweifel Sitz des Vermieters - so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste der Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

6. Der Mieter hat den Vermieter von allen Ansprüchen aus dem Gebrauch des Gerätes durch den Mieter freizustellen. Ergänzend gilt für Schäden aus dem Gebrauch des Gerätes die Haftungsberschänkung gemäß Ziff. VIII.

5. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachge­rechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vor­nehmen zu lassen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßen betriebsfähigen und kompletten Zustand zurück­zuliefern.

2. Wird das Gerät durch den Mieter nicht in dem in Abs. 1 beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die kostenpflich­tige Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

3. Eventuell erforderliche Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.

4. Der Vermieter ist berechtigt das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihnen das Betreten der Baustelle oder des sonstigen jeweiligen Standortes des Gerätes zu erlauben bzw. zu ermöglichen.

6. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich unter Zurverfügungstellung aller einschlägigen Belege zu unterrichten. Der Dritte ist auf die Eigentumslage hinzuweisen.

3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Bildstimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet dem Vermieter einen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

4. Ein Einsatz oder ein verbringen der Mietsache außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters.

7. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeit­punkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist (Wiederbeschaffungswert).

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.

8. Haftungsbegrenzung

1. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Vermieter haftet für einfache Fahrlässigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag vom doppelten der vereinbarten Miete für die aktuell vereinbarte Mietzeit der jeweiligen Mietsache. Ist eine unbegrenzte Miet­zeit vereinbart tritt an Stelle der Mietzeit der Zeitraum, bis zu dem der Vermieter erstmals ordentlich kündigen kann.

3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, aus­gebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - ausgeschlossen.

4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Vermieters oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs­rechts nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Vermieters befindet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs­rechten durch den Mieter muss zudem verhältnismäßig zu der ihm zustehenden Gegenforderung sein.

10. Versicherung

1. Üblicherweise sind Großgeräte des Vermieters (z.B. Bagger) im Wege der Teilkasko versichert.

2. Eine Selbstbeteiligung von 500,- € netto /Schadensfall hat der Mieter zu erstatten.

3. Bei Totalverlust beträgt die Selbstbeteiligung 25 % des Versicherungswertes der Mietmaschine und ist von dem Mieter zu erstatten.

4. Kleinere Geräte (z.B. Stampfer, Rüttelplatten, Pumpen) sind regelmäßig nicht versichert. Hier trägt der Mieter das Diebstahls- und Vandalismusrisiko.

5. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versicherbar - zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters keine Versicherung abschließt und den Abschluß unverzüglich nachweist und der Vermieter deshalb selbst für eine Versicherung sorgt.

11. Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungspflicht ist, sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart worden ist, der Sitz des Vermieters.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Person ist, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Person, die nach dem Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außer­halb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist.

3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts. (7/2015 - d2\d752-15)